Auch die eingereichte Erfolgsrechnung für das Geschäftsjahr 2017/2018 entspreche dem üblichen Aufbau und enthalte ordnungsgemäss die Auflistungen der Ausgaben wie auch der Einnahmen und schliesse mit Feststellung eines kleinen Verlustes. Inwiefern die Bilanz und die Erfolgsrechnung wie vom Beschwerdeführer behauptet "grob falsch" sein solle, könne nicht nachvollzogen werden. Weiter sei unerfindlich, weshalb der Revisorenbericht falsch sein sollte. Insgesamt sei festzustellen, dass ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschuldigten nicht ersicht- -4-