noch am 1. Juli 2018 für das Geschäftsjahr 2018/2019 hätte wiedereröffnet werden können. Das ausgewiesene Jahresergebnis sei nicht nur grob falsch, sondern gar unmöglich. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau teilte die Meinung des Beschwerdeführers nicht und kam zum Schluss, dass die eingereichte Bilanz dem üblichen Aufbau entspreche und ordnungsgemäss die Auflistungen der vorhandenen Aktiven und Passiven enthalte. Auch die eingereichte Erfolgsrechnung für das Geschäftsjahr 2017/2018 entspreche dem üblichen Aufbau und enthalte ordnungsgemäss die Auflistungen der Ausgaben wie auch der Einnahmen und schliesse mit Feststellung eines kleinen Verlustes.