3.2. Am 7. September 2022 leistete der Beschwerdeführer die mit Verfügung vom 26. August 2022 von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau für allfällige Kosten eingeforderte Kostensicherheit von Fr. 1'000.00. 3.3. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzichtete mit Eingabe vom 14. September 2022 auf eine Beschwerdeantwort und verwies auf die Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. August 2022. 3.4. Die Beschuldigten beantragten mit Stellungnahme vom 15. September 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. -3-