" 1. Die Strafsache (Strafanzeige, Strafklage) wird nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). 2. Die Kosten gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO). 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 430 Abs. 1 StPO)." 3. 3.1. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. August 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. August 2022 (Postaufgabe: 13. August 2022) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte sinngemäss deren Aufhebung und die Anhandnahme seiner Strafanzeige vom 20. Januar 2022.