Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.271 / va (STA.2022.68) Art. 395 Entscheid vom 1. Dezember 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Gasser Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, gegnerin Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau Beschuldigter 1 B._____, […] Beschuldigter 2 C._____, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons gegenstand Aargau vom 5. August 2022 in der Strafsache gegen B._____ und C._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Mit Schreiben vom 20. Januar 2022 erstattete A. (fortan: Beschwerdefüh- rer) bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau Strafanzeige ge- gen B. und C. (fortan: Beschuldigte) wegen "Erstellung eines falschen Tes- tats der Jahresrechnung […] per 30.6.2018". 2. Am 5. August 2022 erliess die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau folgende Nichtanhandnahmeverfügung: " 1. Die Strafsache (Strafanzeige, Strafklage) wird nicht an die Hand genom- men (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). 2. Die Kosten gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO). 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 430 Abs. 1 StPO)." 3. 3.1. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. August 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. August 2022 (Postaufgabe: 13. August 2022) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte sinngemäss deren Aufhebung und die Anhandnahme seiner Strafanzeige vom 20. Januar 2022. 3.2. Am 7. September 2022 leistete der Beschwerdeführer die mit Verfügung vom 26. August 2022 von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau für allfällige Kosten eingeforderte Kostensicherheit von Fr. 1'000.00. 3.3. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzichtete mit Eingabe vom 14. September 2022 auf eine Beschwerdeantwort und verwies auf die Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. August 2022. 3.4. Die Beschuldigten beantragten mit Stellungnahme vom 15. Septem- ber 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. -3- 3.5. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Stel- lungnahme ein. 3.6. Am 28. Oktober 2022 reichten die Beschuldigten eine Stellungnahme ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeaus- schlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten. 2. 2.1. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau führte in der angefochte- nen Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. August 2022 aus, dass die bei- den Beschuldigten als Revisoren für die Stockwerkeigentümergemein- schaft […], amten würden. In dieser Funktion hätten sie am 31. Oktober 2018 zuhanden der Stockwerkeigentümerversammlung testiert, dass die Jahresrechnung der Stockwerkeigentümergemeinschaft […], für das am 30. Juni 2018 abgeschlossene Geschäftsjahr dem schweizerischen Gesetz und dem Benutzungs- und Verwaltungsreglement entspreche. Der Be- schwerdeführer beanstande dieses Testat als falsch, insbesondere sei er der Ansicht, dass die Bilanz weder auf den 30. Juni 2018 abgeschlossen noch am 1. Juli 2018 für das Geschäftsjahr 2018/2019 hätte wiedereröffnet werden können. Das ausgewiesene Jahresergebnis sei nicht nur grob falsch, sondern gar unmöglich. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau teilte die Meinung des Beschwerdeführers nicht und kam zum Schluss, dass die eingereichte Bilanz dem üblichen Aufbau entspreche und ordnungsgemäss die Auflistungen der vorhandenen Aktiven und Passiven enthalte. Auch die eingereichte Erfolgsrechnung für das Geschäftsjahr 2017/2018 entspreche dem üblichen Aufbau und enthalte ordnungsge- mäss die Auflistungen der Ausgaben wie auch der Einnahmen und schliesse mit Feststellung eines kleinen Verlustes. Inwiefern die Bilanz und die Erfolgsrechnung wie vom Beschwerdeführer behauptet "grob falsch" sein solle, könne nicht nachvollzogen werden. Weiter sei unerfindlich, wes- halb der Revisorenbericht falsch sein sollte. Insgesamt sei festzustellen, dass ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschuldigten nicht ersicht- -4- lich sei. Im Weiteren beanstande der Beschwerdeführer, dass sich der Be- schuldigte B. sogar erdreistet habe, der fraglichen Stockwerkeigentü- merversammlung beizuwohnen und den Revisionsbericht mündlich zu ver- treten. Der Beschwerdeführer werde darauf hingewiesen, dass es durch- aus üblich und gute Sitte sei, dass ein Revisor an der Stockwerkeigentü- merversammlung, welche die Rechnung abnehme, teilnehme und seinen Revisionsbericht mündlich erläutere. 2.2. Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde geltend, dass die von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau aufgestellten Thesen keinen Bezug zur Realität hätten. Die zur Verfügung gestellten Tabellen, welche den Betrug beweisen würden, seien auf die Seite geschoben bzw. nicht begutachtet worden. Die beiden Beschuldigten seien nie von einer Stock- werkeigentümerversammlung als Revisoren der Stockwerkeigentümerge- meinschaft gewählt worden und seien den Eigentümern völlig unbekannt. Das Unternehmen F. AG sei von der Immobilienverwalterin E. freiwillig be- auftragt worden, wobei sie (gemeint wohl die F. AG) im Auftrag der G. GmbH arbeite und deshalb von ihr bezahlt werde. Sie würden in der Tat eine rechtsmissbräuchliche Vereinigung zwecks Täuschung von Eigentü- mern bilden. Weil das Testat falsch gewesen sei, sei es den Stockwerkei- gentümern anlässlich der besagten Stockwerkeigentümerversammlung nur vorgelesen und nicht verteilt worden. Erst nach massivem Druck habe der Beschwerdeführer eine Kopie erhalten. Die Fakten seien klar, die Jahres- rechnung sei falsch. Nach Verbuchung des Jahresergebnisses falle die Bi- lanz ins Ungleichgewicht. Die Totalaktiven würden mit den Totalpassiven nicht mehr übereinstimmen. Die Jahresrechnung sei somit aus mathemati- schen Gründen falsch. Eine falsche Jahresrechnung, die nicht abgeschlos- sen werden könne, gelte als Urkundenfälschung. Der Beschuldigte B. sei an der Stockwerkeigentümerversammlung nicht als Revisor der Stockwer- keigentümergemeinschaft erschienen, sondern als Interessensvertreter seiner Auftraggeberin. Obwohl der Beschwerdeführer während der Stock- werkeigentümerversammlung auf die gesetzlichen Bestimmungen in Sa- chen Rechnungslegungspflicht hingewiesen habe, habe der Beschuldigte B. mündlich den Inhalt seines falschen Testats wiederholt. Der Beschwer- deführer habe sich in einer von E. und vom Beschuldigten B. aufgestellten Falle befunden. 2.3. Die Beschuldigten machen mit Stellungnahme vom 15. September 2022 geltend, dass die F. AG in Bezug auf die Jahresrechnung 2017/2018 nicht als Revisor gewählt worden sei, sondern eine auftragsrechtliche Prüfung zuhanden der Auftraggeberin, G. GmbH, durchgeführt habe. Dies ändere nichts an der Tatsache, dass der Bericht vom 31. Oktober 2018, welcher auf die Jahresrechnung für das am 30. Juni 2018 abgeschlossene Ge- schäftsjahr Bezug nehme, korrekt sei. Ein Auseinanderklaffen der Bilanz -5- und Erfolgsrechnung liege nicht vor. In einer Stockwerkeigentümergemein- schaft sei der erlittene Verlust durch die Eigentümer zu tragen, weshalb dieser in der Bilanz auch anteilsmässig den Eigentümern zugewiesen wor- den sei. Eine Korrektur der Bilanz sei daher nicht notwendig und die Aktiven und Passiven seien gleich hoch. Die fragliche Jahresrechnung sei von der Stockwerkeigentümergemeinschaft genehmigt worden. Sowohl der Vor- wurf der Täuschung der Eigentümer wie auch der Urkundenfälschung werde in aller Form zurückgewiesen. 2.4. Mit Stellungnahme vom 3. Oktober 2022 führt der Beschwerdeführer aus, dass die G. GmbH für den Abschluss der Stockwerkeigentümergemein- schaft […], per 30. Juni 2021 die buchhalterische Darstellungsweise des Beschwerdeführers übernommen habe. Die Behauptung der Beschuldig- ten, dass die Jahresrechnung per 30. Juni 2018 korrekt sei, sei falsch. Der Beschwerdeführer werfe den Beschuldigten vor, im Dienste der G. GmbH zu arbeiten. In der Tat seien für die vier Buchhaltungskreise der […] insge- samt mindestens 16 Jahresrechnungen nach diesem inkorrekten Raster aufgestellt worden. Die Jahresrechnung 2018 sei von den Stockwerkeigen- tümern gutgeheissen worden und der G. GmbH sei die Decharge erteilt worden, nachdem das unkorrekte Testat verlesen worden sei und der Be- schuldigte B. die Eigentümer beeinflusst habe, zumal die Eigentümer über keine betriebswirtschaftliche Ausbildung verfügen würden. In der Tat führe die Stockwerkeigentümergemeinschaft jährlich eine Bilanz und eine Be- triebskostenabrechnung, deren Total am Ende des Geschäftsjahres auf die Eigentümerkonten (Debitorenkonto) übertragen werde. Aus nahelie- genden Gründen entstehe dabei weder ein Gewinn noch ein Verlust. Die G. GmbH führe eine jährliche Erfolgsrechnung mit einer entscheidenden Falschbuchung. Sie verbuche die quartalsmässigen Anzahlungen des Ge- schäftsjahres in der Höhe von Fr. 51'944.00 als Ertrags-, statt als Bilanz- posten, was zu einer Zerrüttung ihrer Erfolgsrechnung führe. Anschlies- send ziehe sie die den Stockwerkeigentümern verrechneten Aufwendun- gen ab, was zu einem nichtexistierenden Verlust des Jahres führe. Die F. AG dürfe nie und nimmer eine solche Falschbuchung dulden, sodass der leitende Revisor (und Beschuldigte) B. hätte intervenieren müssen. Es sei unmöglich, dass ein qualifizierter Revisor mit entsprechender Praxis einen solchen Missstand nicht gesehen habe. Es handle sich um einen Freund- schaftsdienst zwischen der G. GmbH und der F. AG. Aus rechtlicher Sicht sei nach der Genehmigung durch die Eigentümerversammlung das in der Jahresrechnung ausgewiesene Resultat zu verbuchen, was aus mathema- tischen Gründen allerdings unmöglich sei. 3. Sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeu- tig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme -6- (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Situation muss sich für den Staatsanwalt folglich so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen wer- den dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet wurde (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 310 StPO). Es muss mit ande- ren Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nicht- anhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (BGE 137 IV 285 E. 2.3). Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Straf- anzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind. Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine strafrechtliche Verurteilung des Beschuldigten spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass der Beschuldigte mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoreti- sche Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher An- haltspunkte (z.B. ungenaue Schilderungen eines Anzeigeerstatters), ge- nügt nicht (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 25 f. zu Art. 309 StPO). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer wirft den Beschuldigten die "Erstellung eines fal- schen Testats der Jahresrechnung […] per 30.6.2018" vor, womit er die Tatbestände der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB (Beschwerde, S. 2) und des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB (Beschwerde, S. 2) für gegeben erachtet, wobei er mit Stellungnahme vom 3. Oktober 2022 lediglich noch den Tatbestand der Urkundenfälschung gel- tend zu machen scheint (Stellungnahme Beschwerdeführer vom 3. Okto- ber 2022, S. 1). 4.2. 4.2.1. 4.2.1.1. Des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in Ab- sicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in seinem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem -7- Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen anderen am Vermögen schädigt. 4.2.1.2. Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkun- det oder beurkunden lässt. Ausserdem macht sich strafbar, wer eine Ur- kunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. 4.2.2. 4.2.2.1. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Jahresrechnung für das am 30. Juni 2018 abgeschlossene Geschäftsjahr (fortan: Jahresrechnung) der Stock- werkeigentümergemeinschaft […] durch die G. GmbH erstellt wurde (vgl. Bilanz und Erfolgsrechnung [Beilage zur Strafanzeige]). Die Beschuldigten, beide als Revisoren für die F. AG tätig, reichten am 31. Oktober 2018 einen Revisionsbericht ein, worin festgehalten wurde, dass die Jahresrechnung dem schweizerischen Gesetz und dem Benutzungs- und Verwaltungsreg- lement entspreche. Bei den Beschuldigten handelt es sich um zugelassene Revisionsexperten, welche durch die G. GmbH beauftragt wurden, den Jahresabschluss auf seine Richtigkeit zu überprüfen (Beschwerde, S. 2; Stellungnahme Beschuldigte vom 15. September 2022, Bst. a.). Dass die Beschuldigten nicht durch die Stockwerkeigentümergemeinschaft gewählt, sondern durch die G. GmbH im Rahmen eines Auftragsverhältnisses mit der Revision betraut worden sind (Beschwerde, S. 2; Stellungnahme Be- schuldigte vom 15. September 2022, Bst. a.), ist nicht ungewöhnlich und vermag kein strafrechtlich relevantes Verhalten zu begründen. Vielmehr kam die Überprüfung der Jahresrechnung durch zwei zugelassene Revisi- onsexperten den Stockwerkeigentümern zu Gute, konnte dadurch das Ri- siko einer fehlerhaften Jahresrechnung doch erheblich minimiert werden. Hinzukommend war der Beschuldigte B. anlässlich der Stockwerkeigentü- merversammlung anwesend und sei gemäss Beschwerdeführer durch ihn mit dem Revisionsbericht konfrontiert (Strafanzeige, S. 1) und über die ge- setzlichen Bestimmungen in Sachen Rechnungslegungspflichten hinge- wiesen worden, wobei die Stockwerkeigentümer die Jahresrechnung an- lässlich der Versammlung – trotz der Einwände des Beschwerdeführers – in der Folge genehmigten und gar "voll des Lobes für den Auftritt des Herrn B." gewesen sein sollen (vgl. Schreiben Beschwerdeführer vom 21. Juni 2022 an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau). Wären die Stockwerkeigentümer mit der Mandatierung der Beschuldigten (bzw. der F. AG) als Revisoren nicht einverstanden gewesen, hätten sie wohl spätes- tens anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung opponiert, zumal -8- der Beschuldigte B. persönlich anwesend war und das Ergebnis anlässlich der Versammlung gemäss Beschwerdeführer präsentierte (Beschwerde, S. 2), was er indessen kaum getan hätte, würde er nicht für die Richtigkeit der Jahresrechnung und somit für seinen Revisionsbericht einstehen. Schliesslich wurde die Jahresrechnung durch die Stockwerkeigentümer ge- nehmigt, wobei wenig plausibel erscheint, dass die Stockwerkeigentümer die Jahresrechnung ohne jegliche Prüfung "durchgewunken" haben sollen (vgl. Strafanzeige, S. 1), zumal in der fraglichen Abrechnungsperiode ein Verlust zu Lasten einzelner Stockwerkeigentümer resultierte. Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend macht, es habe sich um einen "Freundschaftsdienst" gehandelt und der Beschuldigte B. sei nicht als Re- visor, "sondern als Vertreter der Interessen seiner Auftraggeberin" (folglich der G. GmbH bzw. Frau E.) erschienen (Beschwerde, S. 2), kann ihm nicht gefolgt werden. Selbst wenn dies zutreffen sollte, wären die Interessen der Beschuldigten, der G. GmbH (als Immobilienverwaltung) und diejenigen der Stockwerkeigentümer (und somit des Beschwerdeführers) nämlich de- ckungsgleich. Sämtliche Parteien sind einzig an einer korrekten Jahres- rechnung interessiert, zumal sich die G. GmbH und die Beschuldigten im Falle einer fehlerhaften Jahresrechnung mit zivilrechtlichen Ansprüchen seitens der Stockwerkeigentümer konfrontiert sehen könnten und auch ein Reputationsschaden nicht auszuschliessen wäre. Es ist nicht ansatzweise ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher dargelegt, welche Vorteile die G. GmbH und die Beschuldigten aus einer gemeinsam "aufgestellten Falle" (Beschwerde, S. 2) ziehen könnten bzw. inwiefern und aus welchen Gründen die Beschuldigten die Stockwerkeigentümer bzw. den Beschwerdeführer täuschen sollten (vgl. E. 4.2.2.2. hiernach). 4.2.2.2. Die aktenkundige Bilanz und Erfolgsrechnung entsprechen dem gängigen Aufbau und führen jede Position einzeln und nachvollziehbar auf, wobei sowohl die Aktiv-/Passivposten wie auch Erfolgs-/Aufwandsposten jeweils den identischen Gesamtsaldo aufweisen. Aus der Erfolgsrechnung resul- tierte ein Verlust von Fr. 1'127.03, welcher gemäss der plausiblen Darstel- lung der Beschuldigten (Stellungnahme Beschuldigte vom 15. September 2022, Bst. c) den Stockwerkeigentümern in der Bilanz bereits anteilsmässig zugewiesen wurde, zumal der Verlust ohnehin durch diese zu tragen war. Inwiefern die Jahresrechnung nicht dem schweizerischen Gesetz und dem Benutzungs- und Verwaltungsreglement entsprechen soll, ist nicht ersicht- lich. Dass die G. GmbH unterdessen die buchhalterische Darstellungs- weise des Beschwerdeführers übernommen haben soll (Stellungnahme Beschwerdeführer vom 3. Oktober 2022, S. 2), vermag, selbst wenn dies zutreffen sollte, am Gesagten nichts zu ändern, zumal die Darstellungs- weise in der Jahresrechnung – wie dargelegt – ohnehin in keiner Weise zu beanstanden ist. -9- Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Ausführungen des Be- schwerdeführers zutreffen und die Jahresrechnung fehlerhaft ist, wäre dies im vorliegenden Fall allenfalls im Hinblick auf die (zivilrechtliche) Sorgfalts- pflicht im Rahmen des Auftragsverhältnisses von Relevanz, vermag aber in strafrechtlicher Hinsicht offenkundig keinen Straftatbestand zu begrün- den, woran auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Tabellen nichts zu ändern vermögen (vgl. Beschwerde, S. 2). Es ist weder ersichtlich noch wird vom Beschwerdeführer dargelegt, inwiefern er durch die Beschuldig- ten (arglistig) getäuscht und geschädigt worden sein soll und aus welchen Beweggründen die Beschuldigten vorsätzlich eine fehlerhafte Jahresrech- nung hätten testieren sollen. Selbst wenn also die Jahresrechnung und der Revisionsbericht fehlerhaft sein sollten, sind vorliegend nicht ansatzweise Vorteils- oder Bereicherungsabsichten seitens der Beschuldigten erkenn- bar, wobei es zudem abwegig erscheint, dass die Beschuldigten einzig für das Testieren einer (Falsch-)Buchung von Fr. 1'127.03 eine Straftat bege- hen, wodurch sie ihrer Reputation schaden, ihre Zulassung (vgl. bspw. Art. 17 RAG [SR.221.302]) gefährden und sich allfälligen zivil- rechtlichen Forderungen stellen müssten. Angesichts der vorstehenden Ausführungen erhellt, dass bezüglich des Straftatbestands der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) bei den Be- schuldigten augenscheinlich keine Absicht vorlag, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen ei- nen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, womit der Tatbestand der Ur- kundenfälschung von vornherein entfällt. Im Hinblick auf den Straftatbe- stand des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) fehlt es den Beschuldigten an einer Bereicherungsabsicht, womit die Tatbestandsmässigkeit entfällt und auch hier eine vertiefte Prüfung ausbleiben kann, wobei auch die weiteren Tatbestandselemente – wie etwa die (arglistige) Täuschung – augen- scheinlich nicht gegeben sind. 4.3. Weitere in Frage kommende Tatbestände werden durch den Beschwerde- führer nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Damit ist kei- nerlei strafbares Verhalten der Beschuldigten erkennbar, womit die Nicht- anhandnahme des Verfahrens zu Recht erfolgt ist. Im Ergebnis ist die Be- schwerde abzuweisen. 5. 5.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit sei- ner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und mit der von ihm geleisteten Kostensicherheit zu verrech- nen. Entschädigung ist ihm keine auszurichten. - 10 - 5.2. Da die Beschuldigten im vorliegenden Fall nicht anwaltlich vertreten waren und ihnen kein entschädigungspflichtiger Aufwand im Sinne der bundesge- richtlichen Rechtsprechung entstanden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1125/2016 vom 20. März 2017 E. 2.2), ist ihnen keine Entschädigung auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 113.00, zusammen Fr. 1'113.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleis- teten Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, so dass er noch Fr. 113.00 zu bezahlen hat. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 11 - Aarau, 1. Dezember 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser