5. Nach dem Gesagten ergibt sich weder aus Art. 41 Abs. 1 StPO noch aus Art. 38 Abs. 2 StPO eine Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau für die Beurteilung der Überweisungsbegehren und eine solche ist auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere ist auch keine Vereinigung der Verfahren durch die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau als erste Instanz möglich. Auf die Eingabe des Bezirksgerichts Lenzburg ist demnach nicht einzutreten. 6. Bei diesem Verfahrensausgang sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Die Beschwerdekammer entscheidet: