Strafsache nicht unbefangen tätig werden könnten, so dass der objektive Anschein ihrer Befangenheit begründet sei. Für die vorliegenden Verfahren trifft dies allerdings nicht zu. Es bestehen für die Beurteilung der Verfahren ST.2020.111/112 vor dem Bezirksgericht Lenzburg keine weiteren Hinweise auf eine allfällige Befangenheit oder darauf, dass den Beschuldigten keine fairen Verfahren gewährleistet werden könnten. Folglich fällt eine Anwendbarkeit von Art. 38 Abs. 2 StPO ausser Betracht.