Diese Verfahrensüberweisung erfasst Gerichte als Ganzes und bezieht sich damit, anders als die allgemeinen Ausstandsgründe, nicht nur auf die persönliche Befangenheit einzelner Behördenmitglieder. Eine Verfahrensüberweisung zur Wahrung der Verfahrensrechte der Parteien ist bereits dann als gerechtfertigt anzusehen, wenn bei kleinen örtlichen Verhältnissen namentlich wegen der Person des Angeklagten oder der Schwere bzw. Notorietät des Delikts Gegebenheiten vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des an sich örtlich zuständigen Gerichts als Ganzes zu erwecken (vgl. Urteil