Diese Verfahrensüberweisung ist in Fällen zugelassen, in denen in kleinen örtlichen Verhältnissen wegen der Person des Angeklagten, z.B. ein bekannter Politiker, oder der Art des Delikts, zum Beispiel ein aufsehenerregendes Kapitaldelikt, eventuell mit prominenten Beteiligten, beim an sich zuständigen Gericht nicht ohne weiteres ein faires Verfahren erwartet werden bzw. der Eindruck einer möglichen Befangenheit entstehen kann. Diese Verfahrensüberweisung erfasst Gerichte als Ganzes und bezieht sich damit, anders als die allgemeinen Ausstandsgründe, nicht nur auf die persönliche Befangenheit einzelner Behördenmitglieder.