31 – 42 StPO einem anderen sachlich zuständigen erstinstanzlichen Gericht des Kantons zur Beurteilung überweisen. Diese Verfahrensüberweisung ist in Fällen zugelassen, in denen in kleinen örtlichen Verhältnissen wegen der Person des Angeklagten, z.B. ein bekannter Politiker, oder der Art des Delikts, zum Beispiel ein aufsehenerregendes Kapitaldelikt, eventuell mit prominenten Beteiligten, beim an sich zuständigen Gericht nicht ohne weiteres ein faires Verfahren erwartet werden bzw. der Eindruck einer möglichen Befangenheit entstehen kann.