4. 4.1. Gemäss Art. 38 Abs. 2 StPO kann die Beschwerdeinstanz des Kantons zur Wahrung der Verfahrensrechte einer Partei auf Antrag dieser Partei oder von Amtes wegen nach Erhebung der Anklage die Beurteilung in Abweichung der Gerichtsstandsvorschriften von Art. 31 – 42 StPO einem anderen sachlich zuständigen erstinstanzlichen Gericht des Kantons zur Beurteilung überweisen.