3.2. Vorliegend haben die Beschuldigten beim Bezirksgericht Lenzburg einen Antrag auf Überweisung der Verfahren ST.2020.111/112 gemäss Art. 41 Abs. 1 StPO gestellt. Das Bezirksgericht Lenzburg ersucht im Einverständnis mit dem Antrag der Beschuldigten ebenfalls um Überweisung der Verfahren an das Bezirksgericht Muri. Ungeachtet dessen, ob der Überweisungsantrag durch die Beschuldigten gemäss Art. 41 Abs. 1 StPO nach Erhebung der Anklage überhaupt noch in Frage kommt, kann die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau für ein Gerichtsstandsverfahren nach Art.