39-42 StPO; ANDREAS BAUM- GARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, Diss. Zürich 2014, S. 519). Folglich ist davon auszugehen, dass mit den in Art. 39 ff. StPO genannten "Strafbehörden" die Strafverfolgungsbehörden gemäss Art. 12 StPO gemeint sind. Liegt ein Parteiantrag nach Art. 41 Abs. 1 StPO vor, hat der bisher mit dem Fall befasste Staatsanwalt entweder ein Verfahren nach Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder aber er hält in einer mit Beschwerde an die Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Verfügung an seiner Zuständigkeit fest (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 3 zu Art.