Art. 41 Abs. 1 StPO sieht kein eigenes Verfahren vor. Stellt die Partei im innerkantonalen Verhältnis die örtliche Zuständigkeit in Frage, läuft das Verfahren analog zum innerkantonalen Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 1 StPO) mit denselben Zuständigkeiten (ERICH KUHN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 und N. 7 zu Art. 41 StPO). Grundsätzlich ist ein Gerichtsstandsverfahren nur bis zur Anklageerhebung möglich, weshalb der letztmögliche Zeitpunkt für einen Antrag nach Art. 41 Abs. 1 StPO im Vorverfahren liegt (vgl. KUHN, a.a.O., N. 5 zu Art. 41 StPO, N. 4 zu Vorb. Art. 39-42 StPO;