41 Abs. 1 StPO bzw. Art. 38 Abs. 2 StPO keine Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau für einen (erstinstanzlichen) Entscheid über die örtliche Zuständigkeit zu erblicken ist. 3. 3.1. Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO).