2. Mit dem Entscheid des Präsidiums der Justizleitung vom 1. Dezember 2021 wurde festgehalten, dass das Gerichtspräsidium Muri als ausserordentliche Vertretung im Namen des örtlich zuständigen Bezirksgerichts Lenzburg handle. Davon ausgehend, dass die örtliche Zuständigkeit weiterhin beim Bezirksgericht Lenzburg liegt, erscheint fraglich, ob die Bestimmungen der StPO zum Gerichtsstand (Art. 31 - 42 StPO) vorliegend überhaupt einschlägig sind. Wie es sich tatsächlich verhält, kann offenbleiben, da aus nachfolgenden Erwägungen selbst bei nicht schon von vornherein ausgeschlossener Anwendbarkeit von Art. 41 Abs. 1 StPO bzw. Art.