1.2. Mit der Überweisung des Antrags an die Justizleitung bzw. an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau führte der Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg im Wesentlichen aus, das Präsidium der Justizleitung habe, nach Gutheissung des Ausstandsgesuchs durch die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau, mit Entscheid vom 1. Dezember 2021 die Verfahren -5-