Mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 28. September 2021 seien die Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg für die Verfahren ST.2021.99/100 als befangen erklärt worden, weil ein ehemaliger Bezirksrichter Partei sei. Diese Verfahren würden von der Justizleitung an ein anderes Bezirksgericht überwiesen, wonach das Bezirksgericht Lenzburg nicht mehr für die Beurteilung der strafrechtlichen Vorwürfe zuständig sein werde. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit (Art. 29 StPO) sei das Bezirksgericht Lenzburg auch nicht mehr zuständig für die Vorwürfe in den Verfahren ST.2020.111/112. Es werde deshalb gestützt auf Art.