1. 1.1. Die Beschuldigten begründeten ihren Antrag auf Wechsel des Gerichtsstands im Wesentlichen damit, dass nach dem Grundsatz der Verfahrenseinheit (Art. 29 StPO) alle pendenten, strafrechtlichen Vorwürfe vom gleichen Gericht im gleichen Verfahren zu beurteilen seien. Entsprechend seien bereits verschiedene pendente Verfahren vereinigt worden. Mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 28. September 2021 seien die Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg für die Verfahren ST.2021.99/100 als befangen erklärt worden, weil ein ehemaliger Bezirksrichter Partei sei.