2. Das Gesuch des Bezirksgerichts Lenzburg an die Justizleitung betr. Behandlung des Verfahrens ST.2021.99/100 durch ein anderes Bezirksgericht sei dahingehend zu ergänzen, dass infolge Vereinigung der Verfahren auch die Verfahren 2021.111/112 (recte: ST.2020.111/112) durch ein anderes Bezirksgericht zu beurteilen seien. 3. Die Vorladung in den Verfahren ST.2021.111/112 (recte: ST.2020.111/112) für die HV vom 27.10.2021 sei abzunehmen."