die Beschuldigten in den Strafverfahren ST.2021.99/100 gutgeheissen und festgehalten, dass für die Übertragung des Geschäfts auf eine andere Bezirksgerichtspräsidentin bzw. einen anderen Bezirksgerichtspräsidenten die Justizleitung zuständig sei. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2021 stellten die Beschuldigten beim Bezirksgericht Lenzburg folgende Anträge: " 1. Die Verfahren ST.2021.99/100 (falsche Anschuldigung/Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) seien mit den Verfahren ST.2021.111/112 (recte: ST.2020.111/112) (LMG/AUG/Covid-Verord- nung) zu vereinigen.