Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.26 (ST.2020.111/112) Art. 109 Entscheid vom 31. März 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Marbet Oberrichterin Massari Gerichtsschreiberin Ackermann Einlegerin Bezirksgericht Lenzburg, Metzgplatz 18, 5600 Lenzburg Gegenstand Eingabe vom 21. Januar 2022 betreffend Wechsel des Gerichtsstands in der Strafsache gegen A._____ und B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 10. August 2020 überwies die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die gegen A. und B. (nachfolgend: Beschuldigter 1 und Beschuldigte 2 bzw. die Beschuldigten) je wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Lebens- mittelgesetz und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen ausgefällten Strafbefehle vom 23. Januar 2020 samt deren Einsprachen vom 7. Februar 2020 an das Bezirksgericht Lenzburg zur Durchführung des Hauptverfahrens (ST.2020.111/112). 1.2. Am 11. Dezember 2020 überwies die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den gegen den Beschuldigten 1 wegen Widerhandlung gegen das Auslän- dergesetz und Missachtung der Massnahmen der Covid-19-Verordnung 2 ausgefällten Strafbefehl vom 13. Oktober 2020 samt dessen Einsprache vom 22. Oktober 2020 an das Bezirksgericht Lenzburg zur Durchführung des Hauptverfahrens (ST.2021.10). 1.3. Am 25. Juni 2021 überwies die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die ge- gen die Beschuldigten je wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügun- gen und mehrfacher falscher Anschuldigung ausgefällten Strafbefehle vom 28. Mai 2021 samt deren Einsprachen vom 10. Juni 2021 an das Bezirks- gericht Lenzburg zur Durchführung des Hauptverfahrens (ST.2021.99/100). 1.4. Mit Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg vom 25. Au- gust 2021 wurden die Strafverfahren ST.2020.111 und ST.2021.10 gegen den Beschuldigten 1 zur Weiterführung unter der Verfahrensnummer ST.2020.111 vereint. 1.5. 1.5.1. Mit Eingabe vom 8. September 2021 stellte der Präsident des Bezirksge- richts Lenzburg im Namen der Präsidien des Bezirksgerichts Lenzburg bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aar- gau in den Strafverfahren ST.2021.99/100 das Gesuch um Bewilligung des Ausstands und Überweisung der Verfahren an ein anderes Bezirksgericht. 1.5.2. Mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 28. September 2021 wurde das Ausstandsge- such der Präsidien des Bezirksgerichts Lenzburg in der Strafsache gegen -3- die Beschuldigten in den Strafverfahren ST.2021.99/100 gutgeheissen und festgehalten, dass für die Übertragung des Geschäfts auf eine andere Be- zirksgerichtspräsidentin bzw. einen anderen Bezirksgerichtspräsidenten die Justizleitung zuständig sei. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2021 stellten die Beschuldigten beim Bezirks- gericht Lenzburg folgende Anträge: " 1. Die Verfahren ST.2021.99/100 (falsche Anschuldigung/Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) seien mit den Verfahren ST.2021.111/112 (recte: ST.2020.111/112) (LMG/AUG/Covid-Verord- nung) zu vereinigen. 2. Das Gesuch des Bezirksgerichts Lenzburg an die Justizleitung betr. Behandlung des Verfahrens ST.2021.99/100 durch ein anderes Be- zirksgericht sei dahingehend zu ergänzen, dass infolge Vereinigung der Verfahren auch die Verfahren 2021.111/112 (recte: ST.2020.111/112) durch ein anderes Bezirksgericht zu beurteilen seien. 3. Die Vorladung in den Verfahren ST.2021.111/112 (recte: ST.2020.111/112) für die HV vom 27.10.2021 sei abzunehmen." 2.2. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2021 beantragten die Beschuldigten beim Bezirksgericht Lenzburg die Überweisung gemäss Art. 41 Abs. 1 StPO der aktuell beim Bezirksgericht Lenzburg hängigen Strafverfahren (ST.2020.111/112) an das Bezirksgericht, welches die Justizleitung für die Strafverfahren ST.2021.99/100 neu als zuständig erkläre. 2.3. Mit Verfügungen des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg vom 13. bzw. 20. Oktober 2021 wurde die Verhandlung in den Strafverfahren ST.2020.111/112 vom 27. Oktober 2021 abgesagt. 2.4. Mit Entscheid vom 1. Dezember 2021 überwies das Präsidium der Justiz- leitung die Strafverfahren ST.2021.99/100 zur Behandlung und zur Beur- teilung an das Gerichtspräsidium Muri. -4- 3. 3.1. Am 21. Januar 2022 überwies der Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg den Antrag der Beschuldigten um Wechsel des Gerichtsstands an die Jus- tizleitung und ersuchte im Namen des Strafgerichtspräsidiums Lenzburg um Überweisung der Strafverfahren ST.2020.111/112 an das Gerichtsprä- sidium Muri. 3.2. Am 2. Februar 2022 überwies die Justizleitung die Eingabe des Präsiden- ten des Bezirksgerichts Lenzburg vom 21. Januar 2022 an die Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau zur Beur- teilung. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschuldigten begründeten ihren Antrag auf Wechsel des Gerichts- stands im Wesentlichen damit, dass nach dem Grundsatz der Verfahrens- einheit (Art. 29 StPO) alle pendenten, strafrechtlichen Vorwürfe vom glei- chen Gericht im gleichen Verfahren zu beurteilen seien. Entsprechend seien bereits verschiedene pendente Verfahren vereinigt worden. Mit Ent- scheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 28. September 2021 seien die Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg für die Verfahren ST.2021.99/100 als befangen erklärt worden, weil ein ehemaliger Bezirks- richter Partei sei. Diese Verfahren würden von der Justizleitung an ein an- deres Bezirksgericht überwiesen, wonach das Bezirksgericht Lenzburg nicht mehr für die Beurteilung der strafrechtlichen Vorwürfe zuständig sein werde. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit (Art. 29 StPO) sei das Bezirksgericht Lenzburg auch nicht mehr zuständig für die Vorwürfe in den Verfahren ST.2020.111/112. Es werde deshalb ge- stützt auf Art. 41 Abs. 1 StPO formell die Überweisung der aktuell beim Be- zirksgericht Lenzburg hängigen Strafverfahren an das Bezirksgericht, wel- ches die Justizleitung für die Verfahren ST.2021.99/100 als zuständig er- kläre, beantragt. 1.2. Mit der Überweisung des Antrags an die Justizleitung bzw. an die Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau führte der Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg im Wesentlichen aus, das Präsidium der Justizleitung habe, nach Gutheissung des Ausstands- gesuchs durch die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau, mit Entscheid vom 1. Dezember 2021 die Verfahren -5- ST.2021.99/100 an das Gerichtspräsidium Muri zur Beurteilung überwie- sen. Im Namen des Strafgerichtspräsidiums Lenzburg werde daher höflich um Beurteilung des Antrags der Beschuldigten bzw. um Überweisung der Strafverfahren ST.2020.111/112 an das Gerichtspräsidium Muri ersucht, was aus prozessökonomischen aber auch allfälligen Strafzumessungs- gründen als sinnvoll erachtet werde. 2. Mit dem Entscheid des Präsidiums der Justizleitung vom 1. Dezem- ber 2021 wurde festgehalten, dass das Gerichtspräsidium Muri als ausser- ordentliche Vertretung im Namen des örtlich zuständigen Bezirksgerichts Lenzburg handle. Davon ausgehend, dass die örtliche Zuständigkeit wei- terhin beim Bezirksgericht Lenzburg liegt, erscheint fraglich, ob die Bestim- mungen der StPO zum Gerichtsstand (Art. 31 - 42 StPO) vorliegend über- haupt einschlägig sind. Wie es sich tatsächlich verhält, kann offenbleiben, da aus nachfolgenden Erwägungen selbst bei nicht schon von vornherein ausgeschlossener Anwendbarkeit von Art. 41 Abs. 1 StPO bzw. Art. 38 Abs. 2 StPO keine Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau für einen (erstinstanzlichen) Ent- scheid über die örtliche Zuständigkeit zu erblicken ist. 3. 3.1. Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be- hörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Art. 41 Abs. 1 StPO sieht kein eigenes Verfahren vor. Stellt die Partei im innerkantonalen Verhältnis die örtliche Zuständigkeit in Frage, läuft das Verfahren analog zum innerkantonalen Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 1 StPO) mit denselben Zuständigkeiten (ERICH KUHN, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 und N. 7 zu Art. 41 StPO). Grundsätzlich ist ein Gerichtsstandsverfahren nur bis zur Anklageerhebung möglich, weshalb der letztmögliche Zeitpunkt für einen Antrag nach Art. 41 Abs. 1 StPO im Vorverfahren liegt (vgl. KUHN, a.a.O., N. 5 zu Art. 41 StPO, N. 4 zu Vorb. Art. 39-42 StPO; ANDREAS BAUM- GARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, Diss. Zürich 2014, S. 519). Folglich ist davon auszugehen, dass mit den in Art. 39 ff. StPO genannten "Strafbehörden" die Strafverfolgungsbehörden gemäss Art. 12 StPO ge- meint sind. Liegt ein Parteiantrag nach Art. 41 Abs. 1 StPO vor, hat der bisher mit dem Fall befasste Staatsanwalt entweder ein Verfahren nach Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder aber er hält in einer mit Beschwerde an die Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Verfügung an seiner Zuständig- keit fest (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozess- ordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 41 StPO). Das Ge- richt prüft nach Eingang der Anklage die örtliche Zuständigkeit gemäss -6- Art. 329 Abs. 1 lit.b StPO. Verneint das Gericht seine örtliche Zuständig- keit, ist nach Art. 329 Abs. 4 StPO vorzugehen, d.h. es ist auf die Anklage nicht einzutreten (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 3 zu Art. 39 StPO; BAUM- GARTNER, a.a.O., S. 449 ff.; STEPHAN SCHLEGEL, in: Andreas Donatsch/Vik- tor Lieber/Sarah Summers/Wolfgang Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 39 StPO; a.M. KUHN, a.a.O., N. 5 zu Art. 40 StPO, nach welchem die Anklage gemäss Art. 329 Abs. 2 und 3 StPO an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist). 3.2. Vorliegend haben die Beschuldigten beim Bezirksgericht Lenzburg einen Antrag auf Überweisung der Verfahren ST.2020.111/112 gemäss Art. 41 Abs. 1 StPO gestellt. Das Bezirksgericht Lenzburg ersucht im Einverständ- nis mit dem Antrag der Beschuldigten ebenfalls um Überweisung der Ver- fahren an das Bezirksgericht Muri. Ungeachtet dessen, ob der Überwei- sungsantrag durch die Beschuldigten gemäss Art. 41 Abs. 1 StPO nach Er- hebung der Anklage überhaupt noch in Frage kommt, kann die Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau für ein Gerichtsstandsverfahren nach Art. 39 ff. StPO und damit für die Beurteilung der vorliegenden Überweisungsgesuche erstinstanzlich jedenfalls nicht zu- ständig sein. 4. 4.1. Gemäss Art. 38 Abs. 2 StPO kann die Beschwerdeinstanz des Kantons zur Wahrung der Verfahrensrechte einer Partei auf Antrag dieser Partei oder von Amtes wegen nach Erhebung der Anklage die Beurteilung in Abwei- chung der Gerichtsstandsvorschriften von Art. 31 – 42 StPO einem ande- ren sachlich zuständigen erstinstanzlichen Gericht des Kantons zur Beur- teilung überweisen. Diese Verfahrensüberweisung ist in Fällen zugelassen, in denen in kleinen örtlichen Verhältnissen wegen der Person des Ange- klagten, z.B. ein bekannter Politiker, oder der Art des Delikts, zum Beispiel ein aufsehenerregendes Kapitaldelikt, eventuell mit prominenten Beteilig- ten, beim an sich zuständigen Gericht nicht ohne weiteres ein faires Ver- fahren erwartet werden bzw. der Eindruck einer möglichen Befangenheit entstehen kann. Diese Verfahrensüberweisung erfasst Gerichte als Gan- zes und bezieht sich damit, anders als die allgemeinen Ausstandsgründe, nicht nur auf die persönliche Befangenheit einzelner Behördenmitglieder. Eine Verfahrensüberweisung zur Wahrung der Verfahrensrechte der Par- teien ist bereits dann als gerechtfertigt anzusehen, wenn bei kleinen örtli- chen Verhältnissen namentlich wegen der Person des Angeklagten oder der Schwere bzw. Notorietät des Delikts Gegebenheiten vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des an sich örtlich zuständigen Gerichts als Ganzes zu erwecken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_15/2020 vom 30. März 2020 E. 2.4 mit Hinweisen). -7- 4.2. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau hat mit Entscheid vom 28. September 2021 das Ausstandsgesuch der Präsidien des Bezirksgerichts Lenzburg in den Verfahren ST.2021.99/100 gutgeheissen. Zu dessen Begründung führte sie aus, die berufsbedingte sowie soziale Beziehungsnähe der Präsidentinnen und des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg mit dem Präsidenten des Ver- waltungsrats und Einzelzeichnungsberechtigten der Strafklägerin, der bis am 31. Dezember 2020 als Bezirksrichter geamtet habe, sei offensichtlich und die entsprechenden Gegebenheiten führten dazu, dass die Präsiden- tinnen und der Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg in der vorliegenden Strafsache nicht unbefangen tätig werden könnten, so dass der objektive Anschein ihrer Befangenheit begründet sei. Für die vorliegenden Verfahren trifft dies allerdings nicht zu. Es bestehen für die Beurteilung der Verfahren ST.2020.111/112 vor dem Bezirksgericht Lenzburg keine weiteren Hinweise auf eine allfällige Befangenheit oder da- rauf, dass den Beschuldigten keine fairen Verfahren gewährleistet werden könnten. Folglich fällt eine Anwendbarkeit von Art. 38 Abs. 2 StPO ausser Betracht. 5. Nach dem Gesagten ergibt sich weder aus Art. 41 Abs. 1 StPO noch aus Art. 38 Abs. 2 StPO eine Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Aargau für die Beurteilung der Über- weisungsbegehren und eine solche ist auch sonst nicht ersichtlich. Insbe- sondere ist auch keine Vereinigung der Verfahren durch die Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau als erste In- stanz möglich. Auf die Eingabe des Bezirksgerichts Lenzburg ist demnach nicht einzutreten. 6. Bei diesem Verfahrensausgang sind die obergerichtlichen Verfahrenskos- ten auf die Staatskasse zu nehmen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Eingabe wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. -8- Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständi- gen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 31. März 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Ackermann