Wie aus den obigen Ausführungen hervorgeht, wurde bereits mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. April 2022 rechtskräftig entschieden, dass die Strafverfahren gegen die beschuldigten Personen nicht an die Hand genommen werden. Es war damit von vorneherein nicht zu erwarten, dass die Beschwerde gegen die auf erneute Anzeige in gleicher Sache ergangene Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. Juli 2022 gutgeheissen werden könnte. 3.2.4. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege ist damit abzuweisen. -8- Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.