Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1). Wie aus den obigen Ausführungen hervorgeht, wurde bereits mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. April 2022 rechtskräftig entschieden, dass die Strafverfahren gegen die beschuldigten Personen nicht an die Hand genommen werden.