136 StPO), kann vorliegend offenbleiben, da die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestützt auf Bundesverfassungsrecht ohnehin nicht gegeben wären. Nach Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.