3.2.3. Ob eine Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege direkt auf Bundesverfassungsrecht (nämlich gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV) infrage kommt (vgl. VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 136 StPO; GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 f. zu Art. 136 StPO), kann vorliegend offenbleiben, da die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestützt auf Bundesverfassungsrecht ohnehin nicht gegeben wären.