13. Juli 2022 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Forderung "Schaden aus Invalidenabklärung" gegen den Kanton Aargau bereits am 30. Mai 2022 bei der Aufsichtskommission des Kantons Aargau eingereicht hat, welche die Eingabe zuständigkeitshalber an die Kompetenzstelle für Haftungsrecht weiterleitete. Art. 136 Abs. 1 StPO findet damit vorliegend keine Anwendung. Wie den nachfolgenden Ausführungen zu entnehmen ist, wäre der Antrag auf unentgeltlich Rechtspflege im Übrigen auch bei allfälliger Geltendmachung einer Zivilforderung zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.