3.2.2. Der Beschwerdeführer führt in der Anzeige vom 21. April 2022 aus, dass er seine Kosten von Fr. 8'000.00 erstattet haben wolle. Er legt indessen nicht dar, dass er im Rahmen des von ihm angestrebten Strafverfahrens Zivilansprüche gegen die beschuldigten Personen geltend mache. Vielmehr verweist er mit Beschwerde auf eine Staatshaftungsklage. Dem der Beschwerde beigelegten Schreiben des Departements Finanzen und Ressourcen des Kantons Aargau, Kompetenzstelle für Haftungsrecht, vom -7-