2.4. Zusammenfassend ist die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 29. Juli 2022 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 3. 3.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3.2. 3.2.1. Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die unentgeltliche Rechtspflege ist der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise zu gewähren, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 StPO).