In der Beschwerde verweist er lediglich darauf, dass das Obergericht den (von ihm als falsch bezeichneten) Bericht von Prof. C. als besonders glaubwürdig dargestellt habe. Es ist damit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem (nicht näher bezeichneten) Oberrichter einen zusätzlichen Vorwurf strafrechtlich relevanten Handelns erheben, sondern lediglich zum Ausdruck bringen wollte, dass er mit dem betreffenden obergerichtlichen Entscheid nicht einverstanden sei, was indessen auf dem Rechtsmittelweg zu rügen gewesen wäre.