dieselben Personen in derselben Sache entgegen, zumal der Beschwerdeführer weder mit Eingabe vom 21. April 2022 noch im Beschwerdeverfahren neue Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, welche eine Wiederaufnahme des Verfahrens i.S.v. Art. 323 StPO i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO gegen die genannten Personen begründen könnte, und solche auch nicht ersichtlich sind.