2014, N. 13 zu Art. 11 StPO). 2.2.3. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. April 2022 betreffend das vom Beschwerdeführer gegen den ehemaligen Staatsanwalt F., die leitende Staatsanwältin G. sowie die Ärzte Prof. C. und Dr. D. angestrebte Strafverfahren ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Wie die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhält, steht dieser Umstand der Eröffnung eines Verfahrens gegen -6-