2.2.2. Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf nicht wegen der gleichen Straftat erneut verfolgt werden (Art. 11 Abs. 1 StPO). Das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids ist für ein neues Verfahren mit dem gleichen Gegenstand ein Verfahrenshindernis. Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist einem rechtskräftigen freisprechenden Endentscheid gleichgestellt (Art. 320 Abs. 4 StPO), wobei die Vorschriften der Wiederaufnahme vorbehalten sind (Art. 11 Abs. 2 StPO). Vergleichbares gilt bei der Nichtanhandnahmeverfügung (BRIGITTE TAG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art.