Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau erliess am 29. Juli 2022 die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung. Zur Begründung führte sie aus, dass die vom Beschwerdeführer beanzeigten Vorgänge bei der Prüfung seiner Invalidität bereits rechtskräftig erledigt worden seien. Der Beschwerdeführer bringe keine neuen Aspekte vor, welche für ein strafbares Verhalten sprechen würden. Einer Verfahrenseröffnung stehe das Verfahrenshindernis des Verbots der doppelten Strafverfolgung gemäss Art. 11 StPO entgegen.