Es liege damit eine bereits beurteilte Strafsache vor, wobei keine Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens dargelegt würden. Nach dem erwähnten Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 13. September -5- 2019 habe der damals zuständige Staatsanwalt F. die Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Juli 2019 zu Recht erlassen, und Staatsanwältin G. sei an der Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Juli 2019 nicht beteiligt gewesen, womit kein Verdacht auf Rechtspflege- oder Amtsdelikte bestehe. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. April 2022 blieb unangefochten.