Zur Begründung führte sie aus, dass der Vorwurf falscher Aussagen bzw. falscher Gutachten bereits mit Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (handelnd durch den damals zuständigen ehemaligen Staatsanwalt F.) vom 9. Juli 2019 erledigt worden sei. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau habe die gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers mit Entscheid SBK.2019.163 vom 13. September 2019 rechtskräftig abgewiesen und festgehalten, dass diese zu Recht erfolgt sei. Es liege damit eine bereits beurteilte Strafsache vor, wobei keine Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens dargelegt würden.