2.2. 2.2.1. Bezüglich des mit Eingabe vom 5. Januar 2022 in Gang gesetzten Strafverfahrens verfügte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 12. April 2022 die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen die beschuldigten Personen. Zur Begründung führte sie aus, dass der Vorwurf falscher Aussagen bzw. falscher Gutachten bereits mit Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (handelnd durch den damals zuständigen ehemaligen Staatsanwalt F.) vom 9. Juli 2019 erledigt worden sei.