Ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO zu genügen vermag, ist damit fraglich, kann vorliegend jedoch offenbleiben, da die Beschwerde – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – ohnehin abzuweisen ist. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c).