Mit der Begründung der angefochtenen Verfügung, dass im Zusammenhang mit den Vorgängen zur Prüfung der Invalidität des Beschwerdeführers bereits am 12. April 2022 eine in Rechtskraft erwachsene Nichtanhandnahmeverfügung ergangen sei und der Beschwerdeführer mit Anzeige vom 21. April 2022 keine neuen Aspekte, die für ein strafbares Verhalten sprechen, vorbringe, weshalb das Verbot der doppelten Strafverfolgung gemäss Art. 11 StPO einer Verfahrenseröffnung entgegenstehe, setzt sich der Beschwerdeführer indessen nicht auseinander. Ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen von Art.