Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.269 / sb (STA.2022.66) Art. 346 Entscheid vom 24. Oktober 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Boog Klingler Beschwerde- A._____, […] führer Beschwerde- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, gegnerin Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons gegenstand Aargau vom 29. Juli 2022 in der Strafsache gegen unbekannte Täterschaft -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der Beschwerdeführer erstattete am 16. Februar 2018 Anzeige gegen Ärzte des B. wegen unrichtiger Verfassung eines Arztberichtes vom 12. Februar 2016. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nahm das Ver- fahren mit Verfügung vom 9. Juli 2019 nicht an die Hand, was von der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 11. Juli 2019 genehmigt wurde. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau wies die vom Beschwerdeführer gegen diese Nichtanhandnahme- verfügung erhobene Beschwerde mit Entscheid SBK.2019.163 vom 13. September 2019 ab. 1.2. 1.2.1. Mit Eingabe vom 5. Januar 2022 an die Bundesanwaltschaft warf der Be- schwerdeführer Prof. Dr. med. C. (ehemaliger […] am B.) und Dr. med. D. ([…], E.) vor, mit vorsätzlich falschen Angaben verhindert zu haben, dass er eine Invalidenrente erhalte. Gegen den ehemaligen Staatsanwalt F. und die leitende Staatsanwältin G. erhob er den Vorwurf, die Strafverfahren aus nichtigen Gründen eingestellt zu haben, was gegen Treu und Glauben verstosse. 1.2.2. Die Bundesanwaltschaft überwies die Eingabe am 11. Februar 2022 zu- ständigkeitshalber an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau. 1.2.3. Am 12. April 2022 verfügte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aar- gau die Nichtanhandnahme des Verfahrens. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 21. April 2022 an die Bundesanwaltschaft erhob der Be- schwerdeführer erneut den Vorwurf, dass im Zusammenhang mit der Inva- lidenbegutachtung Falschaussagen gemacht worden seien und die Justiz sich geweigert habe, das zu ahnden. 2.2. Die Bundesanwaltschaft überwies die Eingabe am 22. April 2022 an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (Posteingang 26. April 2022). 2.3. Am 29. Juli 2022 verfügte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Nichtanhandnahme des Verfahrens. -3- 3. 3.1. Mit Eingabe vom 11. August 2022 erhob der Beschwerdeführer Be- schwerde gegen die ihm am 4. August 2022 zugestellte Nichtanhandnah- meverfügung vom 29. Juli 2022. 3.2. Mit Verfügung vom 23. August 2022 wurde der Beschwerdeführer zur Leis- tung einer Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 800.00 aufgefordert. 3.3. Mit Eingabe vom 31. August 2022 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 3.4. Von der Einholung einer Beschwerdeantwort der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau wurde abgesehen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und 393 Abs. 1 lit. a StPO grundsätz- lich mit Beschwerde anfechtbar. Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Be- schwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzurei- chen. Dabei hat die Person, die das Rechtsmittel ergreift, gestützt auf Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) sowie welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Bei sogenannten Laienbeschwerden dürfen die Anforderungen an die Be- gründungspflicht nicht allzu hoch angesetzt werden. Dennoch kann auch von einem Laien erwartet werden, bereits mit der Beschwerdeschrift und ohne zusätzliche Aufforderung zur Verbesserung auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid konkret einzugehen (Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2021.51 vom 2. Februar 2022 E. 1.1.1 m.w.H.; Urteil des Bun- desgerichts 6B_1039/2020 vom 20. April 2021 E. 1.5). 1.2. Der Beschwerdeführer macht mit seiner (fristgerecht eingereichten) Be- schwerde – wie bereits mit den Anzeigen vom 5. Januar 2022 und vom -4- 21. April 2022 – geltend, dass im IV-Abklärungsverfahren falsche Aussa- gen von Prof. C. gegen ihn verwendet worden seien. Zudem verweist er darauf, dass diese falschen Angaben in einem Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Versicherungsgericht, als besonders glaubwürdig dargestellt worden seien. Anlässlich eines Gesprächs von Anfang Mai 2021 auf der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau seien seine Einwände gutgeheissen worden, was jetzt jedoch nicht umgesetzt werde. Mit der Begründung der angefochtenen Verfügung, dass im Zusammen- hang mit den Vorgängen zur Prüfung der Invalidität des Beschwerdeführers bereits am 12. April 2022 eine in Rechtskraft erwachsene Nichtanhandnah- meverfügung ergangen sei und der Beschwerdeführer mit Anzeige vom 21. April 2022 keine neuen Aspekte, die für ein strafbares Verhalten spre- chen, vorbringe, weshalb das Verbot der doppelten Strafverfolgung ge- mäss Art. 11 StPO einer Verfahrenseröffnung entgegenstehe, setzt sich der Beschwerdeführer indessen nicht auseinander. Ob die Beschwerdebe- gründung den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO zu genügen ver- mag, ist damit fraglich, kann vorliegend jedoch offenbleiben, da die Be- schwerde – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – ohnehin abzuweisen ist. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvorausset- zungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). 2.2. 2.2.1. Bezüglich des mit Eingabe vom 5. Januar 2022 in Gang gesetzten Straf- verfahrens verfügte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 12. April 2022 die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen die beschul- digten Personen. Zur Begründung führte sie aus, dass der Vorwurf falscher Aussagen bzw. falscher Gutachten bereits mit Nichtanhandnahmeverfü- gung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (handelnd durch den damals zuständigen ehemaligen Staatsanwalt F.) vom 9. Juli 2019 erledigt worden sei. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau habe die gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Be- schwerde des Beschwerdeführers mit Entscheid SBK.2019.163 vom 13. September 2019 rechtskräftig abgewiesen und festgehalten, dass diese zu Recht erfolgt sei. Es liege damit eine bereits beurteilte Strafsache vor, wobei keine Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens darge- legt würden. Nach dem erwähnten Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 13. September -5- 2019 habe der damals zuständige Staatsanwalt F. die Nichtanhandnahme- verfügung vom 9. Juli 2019 zu Recht erlassen, und Staatsanwältin G. sei an der Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Juli 2019 nicht beteiligt gewe- sen, womit kein Verdacht auf Rechtspflege- oder Amtsdelikte bestehe. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. April 2022 blieb unangefochten. Mit neuer Eingabe vom 21. April 2022 "Aargauer Justiz betrügt mich nach- weislich" an die Bundesanwaltschaft (zuständigkeitshalber weitergeleitet an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau) machte der Beschwer- deführer erneut geltend, dass ein "Ex-Professor" des B. folgenschwere Falschaussagen für die Invalidenbegutachtung gemacht habe und die Jus- tiz sich geweigert habe, das zu ahnden. Die Falschaussagen seien in meh- reren Gerichtsurteilen gegen ihn verwendet worden. Der ehemalige Staats- anwalt F. habe sich geweigert, die Beschwerdemanagerin des Spitals zu befragen. Ein Oberrichter habe die "Gesetze der IV" manipuliert, damit die Falschaussagen nicht geahndet würden. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau erliess am 29. Juli 2022 die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung. Zur Begründung führte sie aus, dass die vom Beschwerdeführer beanzeigten Vorgänge bei der Prü- fung seiner Invalidität bereits rechtskräftig erledigt worden seien. Der Be- schwerdeführer bringe keine neuen Aspekte vor, welche für ein strafbares Verhalten sprechen würden. Einer Verfahrenseröffnung stehe das Verfah- renshindernis des Verbots der doppelten Strafverfolgung gemäss Art. 11 StPO entgegen. 2.2.2. Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf nicht wegen der gleichen Straftat erneut verfolgt werden (Art. 11 Abs. 1 StPO). Das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids ist für ein neues Verfahren mit dem gleichen Gegenstand ein Verfahrenshindernis. Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist einem rechtskräftigen freisprechenden Endentscheid gleichgestellt (Art. 320 Abs. 4 StPO), wobei die Vorschriften der Wiederaufnahme vorbehalten sind (Art. 11 Abs. 2 StPO). Vergleichbares gilt bei der Nichtanhandnahme- verfügung (BRIGITTE TAG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 11 StPO). 2.2.3. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. April 2022 betreffend das vom Beschwerdeführer gegen den ehemaligen Staatsanwalt F., die leitende Staatsanwältin G. sowie die Ärzte Prof. C. und Dr. D. angestrebte Straf- verfahren ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Wie die Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Aargau in der angefochtenen Verfügung zutref- fend festhält, steht dieser Umstand der Eröffnung eines Verfahrens gegen -6- dieselben Personen in derselben Sache entgegen, zumal der Beschwerde- führer weder mit Eingabe vom 21. April 2022 noch im Beschwerdeverfah- ren neue Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, welche eine Wiederauf- nahme des Verfahrens i.S.v. Art. 323 StPO i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO gegen die genannten Personen begründen könnte, und solche auch nicht ersichtlich sind. 2.3. Mit Eingabe vom 21. April 2022 bringt der Beschwerdeführer zudem vor, dass ein Oberrichter die Gesetze der IV manipuliert habe, damit die Falsch- aussagen nicht geahndet werden können, ohne dies jedoch weiter auszu- führen. In der Beschwerde verweist er lediglich darauf, dass das Oberge- richt den (von ihm als falsch bezeichneten) Bericht von Prof. C. als beson- ders glaubwürdig dargestellt habe. Es ist damit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem (nicht näher bezeichneten) Oberrichter einen zusätzlichen Vorwurf strafrechtlich relevanten Handelns erheben, sondern lediglich zum Ausdruck bringen wollte, dass er mit dem betreffenden obergerichtlichen Entscheid nicht einverstanden sei, was in- dessen auf dem Rechtsmittelweg zu rügen gewesen wäre. 2.4. Zusammenfassend ist die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 29. Juli 2022 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 3. 3.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3.2. 3.2.1. Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die unentgeltliche Rechtspflege ist der Privatklägerschaft für die Durchset- zung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise zu gewähren, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 StPO). 3.2.2. Der Beschwerdeführer führt in der Anzeige vom 21. April 2022 aus, dass er seine Kosten von Fr. 8'000.00 erstattet haben wolle. Er legt indessen nicht dar, dass er im Rahmen des von ihm angestrebten Strafverfahrens Zivilansprüche gegen die beschuldigten Personen geltend mache. Viel- mehr verweist er mit Beschwerde auf eine Staatshaftungsklage. Dem der Beschwerde beigelegten Schreiben des Departements Finanzen und Res- sourcen des Kantons Aargau, Kompetenzstelle für Haftungsrecht, vom -7- 13. Juli 2022 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Forderung "Schaden aus Invalidenabklärung" gegen den Kanton Aargau bereits am 30. Mai 2022 bei der Aufsichtskommission des Kantons Aargau eingereicht hat, welche die Eingabe zuständigkeitshalber an die Kompetenzstelle für Haftungsrecht weiterleitete. Art. 136 Abs. 1 StPO findet damit vorliegend keine Anwendung. Wie den nachfolgenden Ausführungen zu entnehmen ist, wäre der Antrag auf unentgeltlich Rechtspflege im Übrigen auch bei allfälliger Geltendmachung einer Zivilforderung zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. 3.2.3. Ob eine Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege direkt auf Bundes- verfassungsrecht (nämlich gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV) infrage kommt (vgl. VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 136 StPO; GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 f. zu Art. 136 StPO), kann vorlie- gend offenbleiben, da die Voraussetzungen für die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege gestützt auf Bundesverfassungsrecht ohnehin nicht gegeben wären. Nach Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge- winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Pro- zess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf ei- gene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1). Wie aus den obigen Ausführungen hervorgeht, wurde bereits mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. April 2022 rechtskräftig entschie- den, dass die Strafverfahren gegen die beschuldigten Personen nicht an die Hand genommen werden. Es war damit von vorneherein nicht zu er- warten, dass die Beschwerde gegen die auf erneute Anzeige in gleicher Sache ergangene Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. Juli 2022 gutge- heissen werden könnte. 3.2.4. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege ist damit abzuweisen. -8- Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 25.00, zusammen Fr. 825.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -9- Aarau, 24. Oktober 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Boog Klingler