2.4. Damit wurde die körperliche Untersuchung in Form einer Blut- und Urinprobe und deren Auswertung rechtmässig angeordnet. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Der Beschwerdeführer hat – trotz anderslautendem Antrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in ihrer Beschwerdeantwort – ausgangsgemäss die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.