Art. 251 StPO) war die körperliche Untersuchung in Form einer Blut- und Urinprobe und deren Auswertung zur Ermittlung der Sachlage zudem verhältnismässig. Mit Beschwerdeantwort machte die Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm – ergänzend zur angefochtenen schriftlichen Anordnung – geltend, die angeordneten Massnahmen dienten auch der Ermittlung bzw. dem Ausschluss einer (verminderten) Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt. Ein solcher Zweck ist ebenfalls gesetzlich vorgesehen (Art. 251 Abs. 2 lit. b StPO) und dient vorliegend auch der Entlastung des Beschwerdeführers (vgl. Art. 6 Abs. 2 StPO).