Die Blutund Urinprobe war zur Klärung des Zustands des mutmasslich an der Tat beteiligten Beschwerdeführers und damit zur Feststellung des Sachverhalts geeignet und erforderlich. Andere geeignete Massnahmen zur Feststellung einer allfälligen substanzbedingten Beeinträchtigung (Drogen-, Alkohol und/oder Medikamenteneinfluss) bestanden nicht. Solche Proben sind zeitnah abzunehmen, um ein aussagekräftiges Ergebnis zu erhalten. Ein Zuwarten – etwa auf weitere Erkenntnisse hinsichtlich des Tathergangs – wäre damit nicht zielführend gewesen. Angesichts des nur leichten Eingriffs in die körperliche Integrität (HANSJAKOB/GRAF, a.a.