Im Zeitpunkt der mündlichen Anordnung der körperlichen Untersuchung in Form einer Blut- und Urinprobe und deren Auswertung am 25. Juli 2022 war der Tathergang noch unklar und bestand gegen den Beschwerdeführer (sowie den Mitbeschuldigten C., dem nach dem Unfall ebenfalls eine Blut- und Urinprobe abgenommen worden ist, vgl. dessen Einvernahmeprotokoll vom 25. Juli 2022, S. 8) ein hinreichender Tatverdacht, dass er für die schwere Körperverletzung von B. (mit-)verantwortlich sein könnte. Die Blutund Urinprobe war zur Klärung des Zustands des mutmasslich an der Tat beteiligten Beschwerdeführers und damit zur Feststellung des Sachverhalts geeignet und erforderlich.