Den Akten ist zu entnehmen, dass es am 25. Juli 2022 auf einer Baustelle in Q. zu einem schweren Arbeitsunfall zum Nachteil von B. kam. Im Zeitpunkt der mündlichen Anordnung der körperlichen Untersuchung in Form einer Blut- und Urinprobe und deren Auswertung am 25. Juli 2022 war der Tathergang noch unklar und bestand gegen den Beschwerdeführer (sowie den Mitbeschuldigten C., dem nach dem Unfall ebenfalls eine Blut- und Urinprobe abgenommen worden ist, vgl. dessen Einvernahmeprotokoll vom 25. Juli 2022, S. 8) ein hinreichender Tatverdacht, dass er für die schwere Körperverletzung von B. (mit-)verantwortlich sein könnte.