Im menschlichen Körper darf nicht aufs Geratewohl geforscht werden. Andererseits haben Personenuntersuchungen namentlich aufgrund des für alle Zwangsmassnahmen geltenden Verhältnismässigkeitsgebots (vgl. Art. 197 StPO) zu unterbleiben, wenn die damit beweisbaren Tatsachen ohnehin schon offenkundig sind oder wenn ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung angenommen werden darf, die weitere Beweisvorkehr einer Personenuntersuchung werde an der Würdigung der bereits abgenommenen Beweise nichts ändern können (CHARLES HAENNI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, N. 32 zu Art. 251/252 StPO).