2.3.2. Art. 251 StPO regelt die körperliche Untersuchung von Personen, worunter auch die Blut- und Urinentnahme fällt (vgl. THOMAS HANSJAKOB/DAMIAN K. GRAF, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 251 StPO). Gemäss Art. 251 Abs. 2 lit. a StPO kann die beschuldigte Person untersucht werden, um den Sachverhalt festzustellen. Unter diesem Zweck lässt sich die Feststellung einer nicht abstrakt definierbaren Vielzahl von Tatsachen einordnen. Voraussetzung ist aber immer, dass die Beweisführung mittels Personenuntersuchung der Ermittlung von Erkenntnissen dient, welche für die im Einzelfall abzuklärende Straftat von Bedeutung sind.