2.3. 2.3.1. Vorliegend bildet ausschliesslich die Anordnung der körperlichen Untersuchung in Form einer Blut- und Urinprobe und deren Auswertung Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Der Beschwerdeführer äussert sich lediglich materiell zur Sache und macht geltend, dass er nicht schuldig sei. Es wird Sache des Sachgerichts sein, die Schuldfrage des Beschwerdeführers zu beurteilen. Insofern ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten und die folgenden Ausführungen erfolgen lediglich der Vollständigkeit halber. -5-