2.2.2. Der Beschwerdeführer brachte mit Beschwerde seine Sachverhaltsdarstellung vor und machte im Wesentlichen geltend, dass er sich nicht als Beschuldigter sehe, da er nichts gemacht habe. Niemand von ihnen sei schuldig, weil dies nicht absichtlich geschehen sei. 2.2.3. In der Beschwerdeantwort beantragt die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ein Nichteintreten auf die Beschwerde des Beschwerdeführers und begründet des Weiteren, inwiefern die körperliche Untersuchung in Form einer Blut- und Urinprobe und deren Auswertung durch das Institut für Rechtsmedizin Aarau zwecks Feststellung des Sachverhalts beim Beschwerdeführer notwendig war.