Hingegen befindet sich keine Auswertung der Blut- und Urinprobe in den Akten. Ob die Auswertung vorgenommen wurde, womit ein aktuelles Rechtsschutzinteresse diesbezüglich ebenfalls entfiele, oder ob eine Auswertung überhaupt noch möglich ist, kann indessen offenbleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen wäre, wie nachfolgend aufgezeigt wird. 2. 2.1. Die Frage, ob eine Auswertung der Blut- und Urinprobe rechtmässig angeordnet wurde, hängt von der rechtmässigen Anordnung der Blut- und Urinentnahme ab. 2.2. 2.2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm begründete die Anordnung einer Blut- und Urinprobe mit der Feststellung des Sachverhalts.